Wir informieren hier über die rechtlichen Möglichkeiten

für Eltern in der Schule

 

  1. Das Recht auf Information mit der Möglichkeit, Fragen zu stellen
  2. Religiöse und weltanschauliche Überzeugungen der Eltern
  3. Lehrer müssen anwesend bleiben im Unterricht
  4. Bezahlung für „Experten von außen“ ist ungesetzlich – Schulgeldfreiheit
  5. Das Indoktrinationsverbot darf nicht verletzt werden
  6. Schulbezogene Veranstaltungen
  7. Teilnahme an religiösen Veranstaltungen

 

1. Das Recht auf Information mit der Möglichkeit, Fragen zu stellen

Eltern haben das Recht auf Information.  Lesen Sie hier Originalzitate aus dem Schulerlass 2015 (Punkt E. Umsetzung des Unterrichtsprinzips Sexualpädagogik):

Für eine erfolgreiche Umsetzung ist zudem das Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern/ Erziehungs- berechtigten,  Schülerinnen  und  Schülern  eine  wesentliche  Voraussetzung.“

„Zur guten Zusammenarbeit mit den Eltern und Erziehungsberechtigten gehören u.a. Elternabende und die regelmäßige Information der Eltern und Erziehungsberechtigen.“

„Allen Partnerinnen und Partner kommt im Rahmen einer Netzwerkarbeit eine besondere Rolle zu.  Insbesondere  sei  hier  auf  die  Zuständigkeit  der  Eltern  und  Erziehungsberechtigen verwiesen, denen im Kontext der sexuellen Bildung aufgrund ihrer zentralen Rolle im Leben der Schülerinnen und Schüler eine zentrale Aufgabe zukommt.“

Bitten Sie um Information und um einen Elternabend um Fragen stellen zu können! Noch mehr Info und Tipps dazu hier

 

2. Religiöse und weltanschauliche Überzeugungen der Eltern

Das Erziehungsrecht der Eltern kann etwa durch einen tendenziösen, indoktrinierenden Sexualkundeunterricht an Schulen verletzt werden, daher können Eltern mit gutem Recht allfällige Bedenken anmelden bzw. von den Lehrern verlangen, dass sie diesbezüglich von ihnen vorab informiert werden. Eltern können, wenn es nötig ist, im Interesse des Wohles des Kindes von den verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch machen, diese werden durch folgende Gesetze  – Menschenrecht,  Schulorganisationsgesetz und  Bundesverfassungsgesetz – geschützt.

  • Durch das Menschenrecht (Auszug aus dem 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 2) Recht auf Bildung : „Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht der Kinder entsprechend ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“ Dieser Artikel hat in der österreichischen Gesetzgebung Verfassungsrang und verpflichtet den Staat, im Rahmen seines Bildungs- und Erziehungswesens die fundamentalen Überzeugungen der Eltern zu respektieren
  • Durch das österr. Schulorganisationsgesetz (SchOG § 2) – Die Aufgabe der Schule: „Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen...“
  • Durch das österr. Bundesverfassungsgesetz (Art 14 Abs. 5a BVG) – Grundwerte des österr. Schulwesens: .. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen…

 

3. Lehrer müssen anwesend bleiben im Unterricht

Der Lehrer ist verpflichtet (!!) anwesend zu sein. Er trägt die Verantwortung auch für die Inhalte. Eine „Rufbereitschaft“ (Lehrer bleiben in der Nähe der Klasse) ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. (Das wurde zum Beispiel im Elternbeirat des Landesschulrats für Steiermark im Mai 2017 vom Amtsdirektor ausdrücklich und mit Nachdruck festgehalten, gilt aber natürlich für ganz Österreich).  Der Schulleiter ist verpflichtet für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften zu sorgen.

§51 Abs. 3 SchUG (Schulunterrichtsgesetz): Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

 

4. Bezahlung für „Experten von außen“ ist ungesetzlich – Schulgeldfreiheit

Im österreichischen Schulrecht ist der Grundsatz der Schulgeldfreiheit (Verfassungsrang!)  verankert:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) ist nicht nur der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen  sondern auch der Besuch der sonstigen unter das Schulorganisationsgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.

In der Praxis zeigt sich, dass Eltern beinahe immer etwas zahlen müssen – obwohl das nicht sein dürfte, wenn der Workshop im Unterricht (im Rahmen des Stundenplanes) stattfindet. Der Beitrag kann jedoch von einem Sponsor bezahlt werden, zb. vom Elternverein (wenn es in den Statuten steht).

Schulgeldfreiheit ist ein hohes Gut. Sie wird zusätzlich durch eine Verfassungsbestimmung besonders geschützt. Artikel 14 Absatz 10 der Bundesverfassung sieht vor, dass Bundesgesetze in der Angelegenheit der Schulgeldfreiheit (s.o) nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden dürfen. Dieses Gesetz gilt selbstverständlich bundesweit. Lesen Sie mehr dazu hier

 

5. Das Indoktrinationsverbot darf nicht verletzt werden

„Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“

Dieses als Elternrecht bezeichnete Grundrecht ist in Artikel 2 2. Satz 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert und genießt daher in Österreich Verfassungsrang.

Es verbietet dem Staat eine religiöse oder weltanschauliche Indoktrination der Schüler (Indoktrinationsverbot). Das heißt, dem Staat ist es nicht verwehrt, einen Unterricht durchzuführen, der religiöse oder weltanschauliche Fragen berührt. Die Vermittlung von Informationen und die Erziehung in religiösen oder weltanschaulichen Fragen müssen aber in einer „objektiven, kritischen und pluralistischen Form“ erfolgen. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bestimmung des Art. 2 1. ZPEMRK interpretiert (vgl. EGRM, Kjeldsen ua., EuGRZ 1976, 478).

Das Elternrecht gilt auch im Bereich des öffentlichen Unterrichtswesens: Das heißt, Eltern müssen sich nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken oder sie privat zu unterrichten, um einen ihren Überzeugungen entsprechenden Unterricht zu erlangen. (Vgl. dazu Walter Berka, Verfassungsrecht, 5. Auflage, Wien 2014, Rz 1539)

Siehe auch Beutelsbacher Konsens, der vom damaligen Minister Fred Sinowatz 1974 bestätigt wurde.

Die Sexualerziehung ist ohne Zweifel ein Unterrichtsbereich, der religiöse oder weltanschauliche Fragen berührt.  Manche Passagen des Grundsatzerlass erscheinen als weltanschaulich tendenziös und könnten daher als Verstoß gegen das Indoktrinationsverbot und damit als Einschränkung des Elternrechts gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPEMRK gewertet werden.

6. Schulbezogene Veranstaltungen

Solche Veranstaltungen müssen auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und dürfen dem Erziehungsziel nicht entgegenstehen. Grundsätzlich finden schulbezogene Veranstaltungen während der unterrichtsfreien Zeit statt. Eine Veranstaltung, die während der Unterrichtszeit stattfindet, kann nur von der Schulbehörde zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt werden.

Man muss sein Kind zur Teilnahme anmelden, es ist nicht verpflichtend. Lesen Sie hier ib_5_schulrecht_6039 darüber

7. Teilnahme an religiösen Veranstaltungen

Laut Religionsunterrichtsgesetz ist die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen erlaubt.

§ 2a. (2) Den Schülern ist zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009217

 

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